Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

1. Allgemeine Bestimmungen und Grundlage

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie die gemäss Auftragsbestätigung individuell festgelegten Bedingungen bilden die rechtlich verbindliche Grundlage für die Vertragsbeziehungen zwischen dem Besteller und der Richli AG.

1.2 Die Richli AG schliesst Vereinbarungen nur unter der Zugrundelegung ihrer AGB ab.

1.3 Diese AGB haben Vorrang vor allen anderen Vertragsbestimmungen sowie Geschäftsbedingungen des Bestellers.

1.4 Alle von Richli AG ausgearbeiteten Unterlagen, wie Angebot, Zeichnungen, Pläne, Beschreibungen, Studien, Vorausmasse und Modelle bleiben sein Eigentum. Solche Unterlagen dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung vervielfältigt, weitergegeben oder in anderer Weise verwendet oder verwertet werden. In keinem Fall haftet die Richli AG für eine mangelhafte Planung oder für fehlerhafte Planungsunterlagen bei der Ausführung durch
eine Drittfirma.

1.5 Vertragsbestandteile und Rangfolge Mit der Annahme der Offerte werden die unten aufgeführten Dokumente zu Vertragsbestandteilen. Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Dokumenten geht daszuerst aufgeführte Dokument vor:

1. Offerte des Unternehmers mit den Beilagen
2. SIA 248 und 118/248 betreffend Plattenarbeiten
3. SIA 246 und 118/246 betreffend Natursteinarbeiten
4. SIA 244 und 118/244 betreffend Kunststeinarbeiten
5. SIA 251 und 118/251 betreffend Bodenbelagsarbeiten
6. SIA 253 und 118/253 betreffend Bodenbeläge aus keramischen Platten
7. SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten

Die vereinbarten Qualitätsstandards von Richli AG richten sich nach den technischen Merkblättern des Schweizerischen Plattenverbandes (https://www.ceruniq.ch/leistungunterstuetzung/wissen/merkblaetter-fachliteratur/) sowie der Interessengemeinschaft Schweizer Parkettmarkt (https://www.parkett-verband.ch/de/Dienstleistungen/TechnischeMerkblaetter).

 

2. Angebot und nachträgliche Änderungen

2.1 Ein Angebot ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, während 60 Tagen ab dem Datum der Offertstellung verbindlich. Nach Ablauf dieser Frist ist die Richli AG frei.

2.2 Der Besteller bestätigt, dass der Richli AG sämtliche für das Angebot wesentlichen und korrekten Angaben gemacht worden sind.

2.3 Ein Vertrag ist gültig abgeschlossen, sobald der Kunde einer schriftlichen Offerte der Richli AG zustimmt oder eine eingegangene schriftliche Auftragsbestätigung von der Richli AG nicht unverzüglich schriftlich ablehnt.

2.4 Wird über eine der Parteien der Konkurs eröffnet oder wird sie dauerhaft zahlungsunfähig, führt dies zur sofortigen Vertragsauflösung.

 

3. Preise

3.1 Wenn nichts anderes vermerkt ist, sind in den Preisen (ausgenommen Regiepreise) die Materiallieferungen franko Baustelle / Domizil sowie die Verlegearbeiten inbegriffen.

3.2 Die in Preislisten oder Offerten aufgeführten Preise können von der Richli AG aufgrund von veränderten Einkaufspreisen oder Währungsschwankungen entsprechend angepasst werden.

3.3 Kosten von Bemusterungen (Material- und Zeitaufwand) gehen zulasten des Kunden.

3.4 Hat die Richli AG Produkte des Bestellers abzutransportieren oder zu entsorgen, ist dies vom Besteller zusätzlich zu vergüten.

3.5 Der Preis bestimmt sich anhand des schriftlichen Vertrages bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, verstehen sich die Preise in Schweizer Franken und exkl. MWST.

3.6 Die Richli AG erbringt bis zu 60 Prozent ihrer Leistung vor der Lieferung auf die Baustelle. Gemäss SIA-Norm 118, Art. 144 und 145, ist sie berechtigt,
Akontozahlungen gemäss dem Arbeitsfortschritt zu verlangen. Der Besteller ist mit dieser Regelung ausdrücklich einverstanden. Eine Verrechnung des Bestellers mit allfälligen Gegenforderungen ist ausdrücklich ausgeschlossen.

3.7 In den Preisen nicht inbegriffen sind:
a. Zuschläge für Überzeit, die vom Bauherrn oder dessen Vertretung verlangt werden.
b. Kosten aufgrund von Arbeitshindernissen, die anlässlich der Offertstellung nicht voraussehbar waren. Diese werden dem Bauherrn angezeigt.

 

4. Kosten für Wartestunden, Reise- und Unterhaltsspesen aufgrund von
unvorhergesehenen Arbeitsunterbrüchen und Verschiebungen

c. Kosten für kurzfristige Terminverschiebungen innerhalb von 48 Stunden oder kurzfristigen Änderungen von Terminplänen.
d. Mehraufwendungen durch vom Bauherrn gewünschte Ausführungsänderungen oder Zusatzbestellungen.
e. wenn in den einzelnen Positionen nichts anderes erwähnt ist, sind in den Einheitspreis normale Standartmaterialien gerechnet. Für folgende Materialien
ergeben sich Zusatzkosten (nicht abschliessend):

– farbige Fugenfarben
– Verfugungen mit Epoxy
– Einsatz von Schnellklebemörtel
– usw.

4.1 In den Offertpreisen liegen die für jeden Posten angegebenen Mengen zugrunde. Wird nach Vertragsabschluss die auszuführenden Leistungen wesentlich verändert, vereinbaren die Parteien neue Preise.

4.2 Änderungen von Löhnen und Sozialbeiträgen, die nach Vertragsabschluss infolge von Gesetzesänderungen oder Gesamtarbeitsverträgen eintreten, geben das Anrecht zu entsprechenden Änderungen des Angebotspreises, ausser es wurde ein Pauschalpreis vereinbart.

4.3 Von der Richli AG nicht beeinflussbare Preisänderungen (Rohstoffanpassungen, Tarifänderungen infolge von Finanzmassnahmen des Bundes wie Mehrwertsteuer, usw.) nach Vertragsabschluss sind dem Bauherrn oder seiner Vertretung unverzüglich mitzuteilen und berechtigen zu deren Weiterverrechnung.

4.4 Materialien, die objektbestimmt beim Produzenten bestellt werden mussten, können nicht zurückgenommen werden. Lagerartikel können mit einem Minderwert-Einschlag von 25 % zurückgenommen werden.

 

5. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

5.1 Sofern nichts anderes schriftlich verabredet worden ist, ist eine Akontorechnung innert 10 Tagen netto und eine Endrechnung innert 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

5.2 Der Richli AG ist berechtigt, Akontorechnungen entsprechend dem Baufortschritt bis zu 90 % der Auftragssumme zu stellen. Bei Aufträgen mit einem hohen Materialkostenanteil können die Vertragsparteien Anzahlungen von 1/3 der Auftragssumme vereinbaren.

5.3 Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die die Richli AG nicht zu verantworten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.

5.4 Bei ungenützter Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber in Verzug und die Richli AG ist berechtigt, vom Auftraggeber ab dem Verzugsdatum Zinsen in der Höhe von 5% des Rechnungsbetrages zu fordern. Der unterzeichnete Werkvertrag wie auch eine nicht innert Wochenfrist widerrufene Auftragsbestätigung gelten als Schuldanerkennung gemäss Art. 83 SchKG.

5.5 Pro verschickte Mahnung ist die Richli AG berechtigt, einen Unkostenanteil von CHF 35.00 zu verlangen.

5.6 Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder muss die Richli AG befürchten, Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist die Richli AG berechtigt, die eigene Leistung zurückzuhalten und Lieferungen nur noch gegen Zahlung Zug um Zug an den Besteller auszuführen sowie Waren auf Kosten des Bestellers zu hinterlegen; mit der Hinterlegung wird der vertraglich vereinbarte Preis für die hinterlegte Lieferung sofort zur Zahlung fällig.

5.7 Die Richli AG behält sich bei Verzug des Auftraggebers überdies das Recht vor, die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu beantragen. Bei Verzug ist die Richli AG ausserdem berechtigt, die Auslieferung weiterer Aufträge des Auftraggebers, ungesehen der jeweiligen Zahlungsbedingungen, von deren Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder die Aufträge zu annullieren.

5.8 Die Berufung auf Mängel und nicht abgenommene Werke entbindet nicht von den Zahlungsverpflichtungen. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Beanstandungen oder eigenen Ansprüchen zurückzuhalten, zu verrechnen oder zu kürzen. Ausgeschlossen ist ebenso die Vornahme von Garantierückbehalten.

 

6. Arbeitsbedingungen & Leistungserbringung

6.1 Werden die nachfolgend aufgeführten Arbeitsbedingungen nicht eingehalten, zeigt die Richli AG dies dem Bauherrn oder seinem Stellvertreter an und kann die Arbeit einstellen, bis die Bedingungen erfüllt sind. Aus sich daraus ergebenden Verzögerungen kann der Bauherr gegenüber der Richli AG keine Rechte und Kosten geltend machen. Der Unternehmer kann seine Kosten gemäss diesen Allgemeinen Offert- und Vertragsbedingungen in Rechnung stellen.

6.2 Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart, stellt der Bauherr der Richli AG nachfolgend aufgeführte Mittel kostenlos zur Verfügung:

a. Elektrische Energie / Elektroanschluss 220 V / 380 V
b. Wasser bzw. Wasseranschluss
c. Auf Verlangen des Unternehmers einen geeigneten Platz und/oder einen abschliessbaren Raum zur Aufbewahrung von Material, Geräten und Werkzeugen.
d. Toiletten/WC

6.3 Massnahmen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz, die im Angebot nicht ausdrücklich erwähnt sind, müssen bauseitig gewährleistet werden.

6.4 Das Aufstellen von Staub- und Schutzwänden ist, sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, als besondere Leistung vom Auftraggeber in Auftrag zu geben und zu vergüten.

6.5 Bei verschiedenen Arbeiten kann eine mangelfreie Ausführung nur bei einer Temperatur von mehr als 16° C gewährleistet werden. Diese Temperatur an der Arbeitsstelle muss, ausser es ist mit dem Unternehmer etwas anderes vereinbart worden, bauseitig gewährleistet werden.

6.6 Ein allfälliger Witterungsschutz bei Aussenarbeiten muss bauseitig zur Verfügung gestellt oder zusätzlich vergütet werden.

6.7 Die Richli AG ist jederzeit berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer beizuziehen.

 

7. Regiearbeiten

7.1 Bei Regiearbeiten werden Reisezeit, Fahrzeugkosten und Materialtransport verrechnet.

7.2 Das übliche Handwerkszeug ist im Regie-Tarif/Stundenansatz inbegriffen.

7.3 Grössere Maschinen, Werkzeuge und Geräte werden separat verrechnet.

 

8. Bestell- und Lieferfristen

8.1 Sofern die Lieferfrist in schriftlicher Form einer Zeitspanne (Anzahl Tage, Wochen etc.) definiert wurde, beginnt diese mit dem Datum der von der Richli AG ausgestellten Offerte bzw. Auftragsbestätigung zu laufen. Die in der Auftragsbestätigung bestätigten Lieferfristen und Liefertermine gelten als Zirka-Angaben (keine Fixtermine).

8.2 Materialbestellungen erfolgen erst nach Vorliegen einer schriftlichen Auftragserteilung, einer rechtsgültigen Auftragsbestätigung oder eines unterzeichneten Werkvertrags. Die Auftragserteilung kann auch per E-Mail erfolgen. Ist ein Ausmass vor Ort nicht möglich, gilt die ausgeschriebene bzw. offerierte Menge als
Bestellgrundlage. Material, das infolge Ausmassdifferenzen zu viel bestellt wurde, kann nicht zurückgegeben werden und wird vollständig in Rechnung gestellt.

8.3 Bei Betriebsstörungen, Störungen der Lieferkette, Streiks und anderen Fällen höherer Gewalt ist die Richli AG von der Pflicht zur Einhaltung der Lieferfristen und -termine entbunden. Dies gilt auch für den Fall, dass ein solcher bei einem Lieferanten oder Unterlieferanten auftritt.

8.4 Der Bauherr ist verantwortlich, dass alle für die vereinbarte Leistungserstellung nötigen bauseitigen Vorbereitungen termingerecht erbracht sind. Falls nicht gegeben, ist die Richli AG berechtigt, diesbezügliche Wartezeiten, Räumungs-, Lagerungs- und Umstellungsarbeiten nach Aufwand in Rechnung zu stellen.

8.5 Es gelten die vertraglich vereinbarten Ausführungszeiten. Der Auftraggeber meldet, wenn nichts anderes vereinbart, Terminverzögerungen im Bauablauf schriftlich 7 Tage im Voraus. Dies gilt auch bei Verzögerungen, wie nicht fertig gestellte Vorarbeiten, zu hohe Feuchtigkeit des Untergrundes, ungenügende Temperaturen an der Arbeitsstelle, usw.

8.6 Verzögert sich die Leistungserfüllung ohne Verschulden der Richli AG, so verlängert sich die Ausführungsfrist mindestens um die Dauer des Verzögerungsgrundes.

8.7 Der Bauherr hat nicht das Recht, den Vertrag aufzulösen oder Schadenersatz zu fordern, wenn ein Termin aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann.

8.8 Vom Besteller zu vertretende Arbeitsunterbrüche, die vom Unternehmer nicht vorhersehbar sind, berechtigen den Unternehmer zur Verrechnung der entstandenen Mehrkosten.

8.9 Bei kurzfristiger unvorhergesehener Terminverschiebung wird bauseits auf der Baustelle ein geeigneter Raum zur Einlagerung der Ware für das bestellte Werk zur Verfügung gestellt. Die Anforderungen an einen solchen geschützten Raum bestimmt die Richli AG. Das Risiko für die eingelagerte Ware (Diebstahl, Feuer, Wasser, usw.) trägt der Auftraggeber. Wird die Richli AG vom Auftraggeber oder durch die Umstände veranlasst, sich selber zu organisieren, kann sie den daraus entstehenden Mehraufwand dem Auftraggeber belasten. Sind entsprechende Akontozahlungen vereinbart, wird bei der Einlagerung des Materials infolge Bauverzögerung die gleiche Zahlung wie beim Beginn der Baumontage fällig.

 

9. Fachtechnische Bedingungen

9.1 Muster dienen der Veranschaulichung von Farbe, Struktur und Oberflächenbeschaffenheit und sollen, soweit möglich, die charakteristischen Merkmale des
jeweiligen Boden- oder Wandbelags widerspiegeln. Aufgrund materialbedingter oder produktionsspezifischer Toleranzen kann jedoch nicht gewährleistet werden, dass das gelieferte Material exakt dem vorgelegten Muster entspricht. Dies betrifft insbesondere:

a. Keramische Platten: Farbnuancen, Kaliber und Oberflächenglanz können chargenbedingt abweichen (vgl. SIA 248, Art. 4.1.2.4).
b. Holz- und Parkettbeläge: Struktur- und Farbunterschiede sind natürliche Eigenschaften des Werkstoffs (vgl. SIA 251, Art. 4.1.2.3).
c. Textile und elastische Beläge: Geringfügige Farbabweichungen zwischen Muster und Lieferung sind herstellungsbedingt und technisch nicht vermeidbar (vgl. SIA 251, Art. 4.1.2.4). Solche Abweichungen gelten als materialtypisch und stellen keinen Mangel dar.

9.2 Bei Bauten, die vor 1990 erstellt wurden, kann es sein, dass asbesthaltiges Material (Kleber) verarbeitet wurde. Zum Schutz aller beteiligten Personen nehmen wir vor einem Abbruch eine Materialprobe und lassen diese im Labor auf Asbest untersuchen. Die Kosten dafür werden in der Offerte ausgeschrieben und dem Auftraggeber verrechnet. Sollte sich herausstellen, dass asbesthaltiges Material vorhanden ist, ist dies auf Kosten des Auftraggebers vorgängig fachgerecht abzubauen und zu entsorgen.

9.3 Fugenausbildungen mit verformbaren Dichtungsmassen (Silikon-Kittfugen) sind wartungsbedürftig und sind deshalb von der Gewährleistung ausgeschlossen. Fugenausbildungen mit verformbaren Fugenmassen haben nur die Funktion eines Fugenverschlusses, gewährleisten aber nicht die Dichtigkeit des Belages.

9.4 Die Beläge werden von der Richli AG schwammgereinigt und die Arbeitsstelle besenrein abgegeben Trotz Einsatz moderner Maschinen und Absaugtechnik kann die Bildung von Feinstaub während der Ausführung der Arbeiten nicht vollständig vermieden werden. Für allfällige Staubrückstände, die im üblichen Rahmen solcher Bauarbeiten entstehen, wird keine Haftung übernommen. Der Auftraggeber ist für den Schutz empfindlicher Gegenstände oder angrenzender Bereiche verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

9.5 Stark gerichtetes Licht – insbesondere Streiflicht durch tiefstehende Sonne oder punktuelle Lichtquellen – kann Unebenheiten, Schleifspuren oder materialtypische Farbunterschiede optisch verstärken. Solche Erscheinungen stellen keinen Mangel dar. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Richli AG im Vorfeld über besondere Lichtverhältnisse oder entsprechende architektonische Gegebenheiten zu informieren.

9.6 Für Schäden infolge unsachgemässer Reinigung, übermässiger mechanischer Belastung, fehlender Unterhaltsmassnahmen oder Missachtung der Pflegeanleitung wird keine Gewährleistung übernommen. Die Einhaltung der produktspezifischen Pflege- und Nutzungshinweise ist Sache des Auftraggebers.

 

10. Abnahme des Werkes

10.1 Gegenstand der Abnahme kann das vollendete Werk oder, wenn dies so vereinbart wurde, auch ein in sich geschlossener vollendeter Werkteil sein. Die Abnahme erfolgt durch eine gemeinsame Kontrolle des ausgeführten Werks. Über das Ergebnis der Prüfung wird in der Regel ein Protokoll erstellt.

10.2 Findet innert Tagen nach Arbeitsvollendung keine gemeinsame Abnahme statt, kann die Richli AG das Werkabnahme-Protokoll erstellen und dem Kunden zustellen. Ohne schriftliche Ablehnung des Kunden innert 7 Tagen ab Empfang gilt das Werk stillschweigend als vorbehaltlos abgenommen.

10.3 Wird das Werk bezogen oder durch Dritte weiterbearbeitet, gilt das Werk ebenfalls stillschweigend als vorbehaltlos abgenommen.

10.4 Mit der Abnahme geht das Werk (oder der Werkteil) in die Obhut und Gefahr des Bauherrn über. Mit dem Datum der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist.

 

11. Haftung für Mängel / Gewährleistung

11.1 Es gelten die Bestimmungen der SIA Norm 118.

11.2 Nach Ablauf der 2-jährigen Rügefrist leistet der Unternehmer noch während 3 weiteren Jahren Gewähr für die Mangelfreiheit seines Werkes. Gemäss der SIA-Norn 118 muss jeder Mangel dem Unternehmer unverzüglich angezeigt werden.

11.3 Die Richli AG übernimmt keine Gewährleistung für natürliche oder produktionstechnisch bedingte Eigenschaften der gelieferten Produkte. Dazu zählen
insbesondere materialtypische Unregelmässigkeiten in Farbe, Struktur, Oberfläche oder Maserung, sowie geringfügige Farb- oder Strukturabweichungen infolge Chargenwechsel, Nachbestellungen oder produktionstechnischer Anpassungen. Solche Abweichungen gelten als branchenüblich und stellen keinen Mangel dar.

11.4 Die Richli AG haftet nicht für Schäden an gelieferten Produkten, die auf folgende Ursachen zurückzuführen sind:

a. natürliche oder übliche Abnutzung
b. Verformungen oder Bewegungen des Untergrunds,
c. aussergewöhnliche klimatische Einflüsse wie starke Temperatur- oder Luftfeuchtigkeitsschwankungen,
d. unsachgemässe Nutzung, Pflege, Bedienung oder Reinigung,
e. mechanische Einwirkung oder Gewaltanwendung.

11.5 Die Richli AG übernimmt keinerlei Gewährleistung für die Qualität von bauseitig geliefertem Material. Es gilt insbesondere das Merkblatt des Schweizerischen Plattenverbandes „spezielle Bedingungen für bauseits geliefertes Material“ (https://www.ceruniq.ch/wp-content/uploads/2025/07/mb_spezielle-bedingungen-fuerbauseits-geliefertes-material-final.pdf)

11.6 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, Möbel, Einrichtungsgegenstände sowie angrenzende Bauteile vor Beginn der Arbeiten fachgerecht zu entfernen oder ausreichend zu schützen. Für Schäden an nicht entfernten oder ungeschützten Objekten wird keine Haftung übernommen.

11.7 Auf vom Unternehmer nur geliefertes, aber durch einen Dritten verlegtes, Material können nach dem Verlegen keine Mängel auf dasselbe mehr geltend gemacht werden.

 

12. Kommunikation, Datenschutz und Referenznutzung

12.1 Die Richli AG ist berechtigt, mit dem Auftraggeber elektronisch (z.B. per E-Mail oder über eine Online-Plattform) zu kommunizieren. Diese Form der Kommunikation gilt als verbindlich.

12.2 Die Richli AG darf Fotos von Böden und ausgeführten Arbeiten zu Dokumentationsund Marketingzwecken verwenden, sofern der Auftraggeber oder dessen Eigentum dadurch nicht direkt erkennbar ist. Ist der Auftraggeber erkennbar (z.B. durch Personen, Logos oder markante Gebäudeteile), erfolgt eine Veröffentlichung ausschliesslich nach vorgängiger Absprache und Zustimmung.

12.3 Die Richli AG bearbeitet Personendaten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ausschliesslich zur Vertragserfüllung.

 

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

13.1 Anwendbar ist schweizerisches Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien ist der Sitz der Richli AG.
Version und Gültigkeit

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab September 2025. Sie ersetzen alle früheren Versionen.